COMPLIANCE

Maßstäbe des Handelns

Compliance bedeutet für Wanzl, dass alle Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen, regulatorische Standards sowie weitere vom Unternehmen selbst gesetzte ethische Standards und Anforderungen einhalten. Im Wanzl Verhaltenskodex haben wir die für alle Wanzl-Mitarbeiter weltweit gültigen Normen und Werte zusammengefasst.

Verantwortungsvolles Handeln gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern, Umwelt und Gesellschaft ist bei Wanzl gelebte Philosophie, die untrennbar mit der Unternehmensidentität verbunden ist. Vor allem auch wegen dieser Verlässlichkeit ist Wanzl seit Jahrzehnten weltweit führend und zum Partner global operierender Kunden und Geschäftspartner geworden.

Als Familienunternehmen sind wir an einer stabilen Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern interessiert, die auf der überzeugenden Qualität seiner Lieferungen und Leistungen und dem klaren Bekenntnis zu fairem Handeln beruht.

Informieren Sie sich über unsere Normen und Werte und laden Sie hier den Wanzl Verhaltenskodex herunter:

Compliance / Verhaltenskodex Wanzl
Kodex für Lieferanten und Geschäftspartner

Hinweisgebersystem

Als leistungsstarkes und werteorientiertes Familienunternehmen stellen wir hohe Ansprüche an uns selbst. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und interner Regeln ist dabei für Wanzl weltweit von größter Bedeutung. Verstöße werden von Wanzl nicht geduldet und konsequent verfolgt, überall auf der Welt. Um potenzielle Verstöße rechtzeitig zu erkennen und die richtigen Maßnahmen einzuleiten, hat Wanzl ein Hinweisgebersystem etabliert, welches sowohl von Wanzl Beschäftigten als auch von Geschäftspartnern (nachfolgend „Hinweisgebende“ genannt) genutzt werden kann. Ziel ist es, dass die Hinweisgebenden auf Missstände aufmerksam machen, um Wanzl in die Lage zu versetzen, Vermögens- und Reputationsschäden rechtzeitig zu minimieren.

Bei den Gesetzesverstößen kann es sich zum Beispiel um folgende Sachverhalte handeln:

• Bestechung / Korruption (Vorteile werden von Wanzl Beschäftigten gewährt)

• Bestechlichkeit / Korruption (Vorteile werden an Wanzl Beschäftigte gewährt)

• Vorteilsgewährung an Amtsträger  

• Unterschlagung

• Manipulation (ausgewählter Positionen) des Jahresabschlusses oder des internen Reportings

• Verstöße gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht

• Verstöße gegen Exportkontrollvorgaben

• Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, sexuellen Identität, einer Behinderung, Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung

An wen kann sich ein Hinweisgeber wenden?

Die Hinweisgebenden können sich im Falle von Verdachtsmomenten einerseits direkt an Wanzl wenden (zum Beispiel an den Vorgesetzten oder die Compliance Stelle) oder einen Meldekanal bedienen, der von unabhängigen Ombudsleuten (Mittelsleuten) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO im Auftrag von Wanzl betrieben wird. Hinweise können offen oder anonym abgegeben werden. Selbst wenn Hinweisgebende ihre Identität gegenüber den Ombudsleuten offenbaren möchten, können die Ombudsleute, sofern vom Hinweisgebenden gewünscht, eine Offenlegung gegenüber Wanzl verweigern; dies ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Hinweisgebenden. 

Wanzl wird die eingehenden Meldungen sehr sorgfältig prüfen und diese konsequent verfolgen. Dabei gilt es auch, keine voreiligen Schlussfolgerungen zu ziehen und zu Unrecht beschuldigte Beschäftigte vor nicht angemessenen Sanktionen zu schützen. Insgesamt geht es also um ein faires Verfahren für alle Beteiligten.

 

Für die Entgegennahme der Hinweise hat die BDO die folgenden Ombudsleute benannt:

 

Markus Brinkmann, Ombudsmann

Markus Brinkmann verfügt über langjährige Erfahrung als Ombudsmann und in der Durchführung von nationalen und internationalen forensischen Untersuchungen. Die Ergebnisse hat er in einer Vielzahl von Fällen persönlich bei Aufsichts-/Vorstands-/Compliance-Sitzungen oder bei Gesellschafterversammlungen präsentiert.

Benedict Benz, stellvertretender Ombudsmann

Benedict Benz verfügt über Erfahrungen als Ombudsmann und über nationale und internationale Expertise in der Abwicklung von forensischen Sonderuntersuchung in Deutschland, Asien und Mittleren Osten.

So können Sie einen Hinweis an die Ombudsleute abgeben:

1. Internetplattform


Sie können die Ombudsleute der BDO zu jeder Zeit über eine internetbasierte Kommunikationsplattform erreichen. Dabei können Sie, sofern Sie möchten, sogar gegenüber den Ombudsleuten der BDO anonym bleiben und dennoch mit diesen einen anonymen Dialog führen. 

2. Telefonisch

Alternativ können Sie die Ombudsleute an Werktagen in der Zeit von 9 bis 19 Uhr (CET) telefonisch unter den folgenden Rufnummern erreichen:

Land des Hinweisgebenden bzw. des abgehenden Anrufs

Telefonnummer
Deutschland  0800-8922222
USA 877 803 5575
UK 0808 238 9592
Tschechien  0800 088 808
China North 
China South 

10-800-712-2412
10-800-120-2412

Dänemark 808 87785

 

3. Postalisch

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Ombudsleute über einen Brief zu erreichen, der an die folgende Adresse zu richten ist:

Persönlich/Streng Vertraulich
Herrn Markus Brinkmann
Herrn Benedict Benz
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fuhlentwiete 12
20355 Hamburg
Germany

Bitte beachten Sie, dass dieses Hinweisgebersystem für die Mitteilung compliancerelevanter Sachverhalte eingerichtet wurde. Wir bitten um Verständnis, dass sonstige Anliegen hierüber nicht entgegengenommen werden können.

 

Weitere Fragen zum Thema Compliance bei Wanzl

Bei allgemeinen Fragen zu Compliance bei Wanzl, bei Fragen zum Wanzl-Verhaltenskodex, oder wenn Sie sich in einem bestimmten Fall nicht sich über das richtige Verhalten sind, wenden Sie sich bitte an den Compliance Beauftragten der Wanzl Gruppe. Sie erreichen den Compliance Beauftragten wie folgt:

Wanzl GmbH & Co. Holding KG
Compliance Officer
Rudolf-Wanzl-Str. 4
89340 Leipheim
Deutschland

E-Mail Adresse: compliance@wanzl.com
Telefonnummer: +49 8221 / 729-6777

Hinweisgebersystem Wanzl

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Verantwortung in der Lieferkette – Grundsatzerklärung der Wanzl Unternehmensgruppe

Die gesetzliche Verankerung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer verantwortungsvolleren und ethischeren globalen Wirtschaft. Dadurch soll erreicht werden, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in den Lieferketten von Unternehmen sicherzustellen. In der Grundsatzerklärung zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bekennt sich die Wanzl Unternehmensgruppe formal zur Achtung der Menschenrechte.

Die Grundsatzerklärung der Wanzl Unternehmensgruppe ist mehr als nur eine formale Geste; sie ist ein öffentliches Bekenntnis und dient als Grundlage für die systematische Integration von Sorgfaltspflichten in die Geschäftsprozesse. In dieser Erklärung stellen wir unsere Strategien, Prozesse und Maßnahmen dar, die darauf abzielen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern und zu mindern. Damit ist diese Erklärung ist ein zentrales Instrument, um unsere Verantwortung zu stärken und einen positiven Wandel hin zu einer nachhaltigeren und gerechteren globalen Wirtschaft zu fördern. Sie ist ein Ausdruck unseres Bewusstseins, dass Wanzl einen wichtigen Beitrag bei der Förderung von Menschenrechten und Umweltschutz leisten will.

Wanzl bekennt sich konzernweit zur Wahrung der Menschenrechte. Diese Grundsatzerklärung überprüfen wir regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich und passen diese – soweit dies erforderlich ist – an neue Erkenntnisse an.

Grundsatzerklärung zum LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ / Declaration of principles SUPPLY CHAIN DUE DILIGENCE ACT

Berichterstattung gemäß § 10 Absatz 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) ist erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten rechtlich verbindlich geregelt. Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.  Das Gesetz ist in Deutschland zum 1.1.2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Die Wanzl GmbH & Co. KGaA unterliegt aufgrund der in dem Gesetz definierten Größenmerkmale den in dem Gesetz bestimmten Sorgfaltspflichten.

Über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten hat die Wanzl GmbH & Co. KGaA gem. § 10 Absatz 2 LkSG einen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die Berichtspflicht greift erstmals für das Geschäftsjahr 2023. Für die Einreichung des Berichtes gelten Fristen. Innerhalb dieser Fristen wird Wanzl den Bericht nachstehend entsprechend der gesetzlichen Pflichten zur Einsicht veröffentlichen. Änderungen der Offenlegungspflichten ergeben sich im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Maßnahmen, unter abderem in Verbindung mit Wechselwirkungen zu den Berichterstattungspflichten zu Nachhaltigkeit entsprechend CSRD.