Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Geltungsbereich

 1.1. Für alle zwischen uns, der Wanzl GmbH & Co. KGaA, und dem Vertragspartner – nachstehend „Kunde“ genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen – nachstehend gemeinsam „Lieferungen“ genannt – gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil jedes unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Mit Ab­schluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung unserer Lieferbedingungen gelten diese auch für alle weiteren zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

1.2. Sofern wir für bestimmte Anwendungsbereiche „besondere Geschäftsbedingungen“ verwenden, gelten diese ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits in Schrift- oder Textform.

1.4. Eine Bestimmung unserer Lieferbedingungen gilt nicht, wenn und soweit wir mit dem Kunden eine abweichende individuelle Vertragsabrede getroffen haben.

 

2. Abschluss des Vertrages – Schriftwechsel

2.1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben oder sie anderweitig als solche eindeutig gekennzeichnet sind.

2.2. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht durch Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes, findet der Vertragsschluss erst mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung nach Eingang der Bestellung des Kunden statt.

2.3. Sämtliche, insbesondere mündliche, ergänzende und abändernde Vereinbarungen und Abreden sowie Zusagen unsererseits sind nur verbindlich, wenn diese im Vertragsdokument enthalten sind oder von uns schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

2.4. Wir sind nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der auf Seiten des Kunden handelnden Personen zu prüfen. Diese Personen gelten daher uns gegenüber als vertretungsberechtigt, sofern das Fehlen der Vertretungsbefugnis nicht offensichtlich ist. 

2.5. Sofern der Vertragsabschluss auf einer elektronischen Plattform stattfindet, gelten für diesen die auf der Plattform vorgesehenen Regelungen.

2.6. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen sowie die daraus resultierenden Verträge beruhen auf den Erkenntnissen, die wir im Zeitpunkt der Angebotsabgabe, der Bestätigung und des Vertragsabschlusses besaßen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass unsere Erkenntnisse trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvollständig oder fehlerhaft waren und sich die Vertragsgrundlagen dadurch wesentlich ändern, sind wir berechtigt, vom Kunden eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse zu verlangen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn wir den Vertrag aus der Sicht eines objektiven Betrachters vernünftigerweise nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätten. Kommt eine Einigung über die Anpassung nicht zustande, so soll auf Antrag einer der Parteien ein von der IHK für München und Oberbayern bestimmter Schiedsrichter die streitigen Punkte regeln.

2.7. Die vorstehende Ziffer 2.6. findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn wir auf Wunsch des Kunden mit der Durchführung der Lieferung beginnen, obwohl aufgrund fehlender Erkenntnisse ein abschließendes Angebot von uns noch nicht erstellt werden konnte und dies dem Kunden bekannt ist. Gleiches gilt bei nachträglich vom Kunden gewünschten Änderungen der Lieferung, insbesondere des Lieferumfanges oder der Liefergegenstände, sofern wir auf die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung vor Durchführung der Lieferung hingewiesen haben und der Vertragspartner der Durchführung nicht widersprochen hat, obwohl eine Einigung über die Anpassung noch nicht erfolgt ist.

 

3. Mitwirken des Kunden bei Vertragsabschluss

 

3.1. Der Kunde hat uns alle Informationen zu erteilen und Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit wir unsere Angebote und Auftrags­bestätigungen vollständig, korrekt und abschließend erstellen können. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Informationen und Daten ein. Dies gilt insbesondere für Daten technischer Art, wie Gewichte und Maße, sowie für alle bildlichen und zeichnerischen Darstellungen.

3.2. Soweit vereinbart ist, dass wir bestimmte Informationen und Daten selbst zu beschaffen haben, hat uns der Kunde hierzu die erforderliche Gelegenheit zu geben.

3.3. Sind die erhaltenen Informationen und Daten falsch oder unvollständig, sind wir gemäß der Ziffer 2.6. unserer Bedingungen zur Vertragsanpassung berechtigt. Gleiches gilt, wenn wir trotz entsprechender Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit zur Informations- und Datenbeschaffung erhalten haben.

3.4. Wir sind nur verpflichtet, die erhaltenen Informationen und Daten im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Wir sind zur Vertragsanpassung nicht berechtigt, wenn wir bei Durchführung der Plausibilitätsprüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen und Daten hätten erkennen müssen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

3.5. Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigungen unverzüglich, spätestens binnen 5 Arbeitstagen (ohne Samstag), auf ihre Richtigkeit zu prüfen und schriftlich oder in Textform zu widersprechen, wenn und soweit die Auftragsbestätigung die getroffenen Vereinbarungen nicht richtig wiedergibt. Ansonsten gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung als abgeschlossen, es sei denn, wir sind in der Auftragsbestätigung arglistig von getroffenen Vereinbarungen abgewichen.

 

4. Vereinbarung der Vergütung

 

4.1. Mit der vereinbarten Vergütung ist nur der im Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang abgegolten. Mehr- und Sonderleistungen/-lieferungen hat der Kunde gesondert zu vergüten. Soweit eine Einigung über die gesonderte Vergütung nicht zustande kommt, schuldet der Kunde unseren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungs­durchführung gültigen Listenpreis und in Ermangelung eines solchen die branchenübliche Vergütung, hilfsweise die Vergütung für vergleichbare Leistungen einer vergleichbaren Branche.

4.2. Nebenkosten, wie für Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung oder Montage, sind in der vereinbarten Vergütung nur enthalten, wenn sie explizit im Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Ansonsten sind sie gesondert zu vergüten.

4.3. Die Vergütung versteht sich zzgl. aller auf die geschuldete Lieferung erhobenen und von uns zu entrichtenden Steuern und öffentlich-rechtlichen Abgaben. Vom Kunden selbst zu tragende zusätzliche Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben berühren die Vergütungsvereinbarung nicht.

4.4. Unsere Angebotspreise erfolgen in Euro. Ist für die Vergütung eine andere Währung vereinbart, ist die Vergütung in demselben Verhältnis anzupassen, wie sich der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Umtauschkurs im Zeitpunkt der Zahlung (Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns) gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unserem Nachteil verändert. Eine unerhebliche Kursänderung bleibt außer Betracht.

4.5. Wir sind zur Anpassung der Vergütung berechtigt, wenn wir nachweisen, dass sich die Energie-, Logistik- und/oder Fremdkosten im Zeitpunkt des Anfalls der vorgenannten Kosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht haben und sich dadurch die Vergütung für das Gesamtprodukt wesentlich verändern würde. Die Anpassung erfolgt in Höhe der Veränderung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Anfall der Kosten ein längerer Zeitraum liegt. Der Anpassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit wir die Kostensteigerung verschuldet haben, z.B. durch sorgfaltspflichtwidrige Disposition unserer Leistungen.

4.6. Verzögert sich der vorgesehene Lieferzeitpunkt aus Gründen, die wir verschuldet haben, und treten dadurch die Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung ein, so sind wir zu einer solchen nicht berechtigt.

 

5. Ort, Art und Umfang der Lieferung, Gefahrübergang

 

5.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020). Die Gefahr des nicht von uns verschuldeten Untergangs oder der unverschuldeten Beschädigung (Verschlechterung) der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport der Ware selbst durchführen oder die Warenversendung veranlassen.

5.2. Die Wahl der Art des Versendens sowie der Verpackung und die Auswahl des Transporteurs obliegt ausschließlich unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ware versichern wir gegen etwaige Risiken des Transportes nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.

5.3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung für ihn nach dem vertraglichen Bestimmungszweck nicht verwendbar oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

 

6. Lieferzeit

 

6.1. Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind stets nur voraussichtlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet oder anderweitig eindeutig als verbindlich gekennzeichnet sind.

6.2. Sofern die Versendung der Ware vereinbart ist, bezieht sich die Angabe der Fristen und Termine für eine Lieferung auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.

6.3. Ein fixer Liefertermin liegt ausschließlich nur dann vor, wenn er als solcher ausdrücklich bezeichnet ist und die Lieferung tatsächlich zu einem anderen, insbesondere späteren Termin, für den Kunden sinnlos ist.

6.4. Wir unterhalten eine bedarfssynchrone Produktion (just-in-time) und sind daher nicht verpflichtet, zum Zwecke der Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen auf Lager zu produzieren.

6.5. Für Lieferverzögerungen – ebenso für die Unmöglichkeit der Leistung – haften wir nicht, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen oder aus anderen Gründen entstehen, die wir nicht verursacht haben. Solche Gründe sind beispielsweise unvorhersehbare Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch – nicht als unzuverlässig geltende – Lieferanten, von uns nicht verschuldete Maßnahmen des Staates und seiner Behörden, unvorhersehbare Schwierigkeiten im Transportwesen und/oder der Verfügbarkeit von Lager- oder Transport­kapazitäten, Mangel an Arbeitskräften aufgrund von Krankheit oder Streik, oder sonstige nicht verschuldete Betriebsstörungen aller Art.

6.6. Im Falle von Lieferverzögerungen im Sinne der Ziffer 6.5. verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Zeit der Behinderung zzgl. einer angemessenen Ausführungsfrist nach Wegfall des Behinderungsgrundes. Der Kunde ist im Falle dieser Lieferverzögerungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die spätere Lieferung für ihn nicht mehr von Interesse oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern uns ein weiteres Festhalten an diesen, jedenfalls bei den bestehenden Vertragsbedingungen, nicht mehr zugemutet werden kann. Weitere Ansprüche bestehen beiderseits nicht.

6.7. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Kunde hieraus Rechte nur dann geltend machen, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, er weist nach, dass eine Nachfristsetzung für ihn unzumutbar ist. Im Übrigen kann der Kunde nur wegen des rückständigen Teils der Lieferung seine Rechte geltend machen.  

 

7. Durchführung der Lieferung

 

7.1. Wir werden die Lieferungen entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie den einschlägigen Rechtsnormen durchführen.

7.2.1. Der Kunde hat uns bei der Durchführung der Lieferungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und den sich aus der Art der zu liefernden Ware ergebenden Erfordernissen bestmöglich zu unterstützen und daran mitzuwirken. Insbesondere wird uns der Kunde alle für eine ordnungsgemäße Lieferung erforderlichen Informationen erteilen und notwendige Unterlagen zur Verfügung stellen. Hierfür hat uns der Kunde einen ausreichend informierten Ansprechpartner zu benennen und dessen Erreichbarkeit sicherzustellen.

7.2.2. Soweit wir die Ware zu montieren haben, ist uns zum vorgesehenen Termin der ungehinderte Zugang zum Montageort einzuräumen sowie Strom, Wasser, Beleuchtung, Vorrichtungen für die nachhaltige Abfallentsorgung, die notwendigen Sozial- und Sanitärräume sowie eine Internetanbindung bereitzustellen. Der Montageort muss frei von fremden Gegenständen, besenrein gereinigt und erforderlichenfalls beheizbar sein. Die für Lkw befahrbare ausreichend befestigte Zufahrt sowie die Zugänge zum Montageort müssen ebenerdig sein. Der Montageort muss erforderlichenfalls zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus geschlossen und abschließbar sein.

7.2.3. Bauseits auf Kundenseite zu erbringende Bau- und sonstige Vorleistungen, wie die Erstellung von Fundamenten, Leitungen, Anschlüssen und dergleichen, müssen abgeschlossen sein. Etwaige erforderliche Genehmigungen, insbesondere bau-, sicherheits- oder immissionsschutzrechtlicher Art, hat der Kunde auf seine Kosten zu beschaffen. Ferner obliegt dem Kunden die Beschaffung erforderlicher Genehmigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie notwendiger Erlaubnisse für die Sondernutzung von Straßen.

7.3. Sofern der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er uns alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen. Verauslagte Kosten sind gegen Nachweis zu erstatten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind. Der zeitliche Aufwand ist nach den bei uns allgemein gültigen Preisen und mangels solcher nach den branchenüblichen Preisen zu vergüten.

7.4. Weitergehende Rechte bleiben uns vorbehalten.

 

8. Annahme und Untersuchung der Ware

 

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort bei Annahme auf sichtbare Transportschäden zu untersuchen. Sofern die Verpackung eine Beschädigung aufweist, ist der Kunde verpflichtet, die Verpackung zu öffnen und den Inhalt auf sichtbare Schäden zu untersuchen. Festgestellte Schäden sind auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Schäden uns und dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit etwaige Schäden beim Spediteur geltend gemacht werden können. Beschädigte Ware ist zu dokumentieren und bis zum Abschluss der Schadensregulierung aufzubewahren. Sofern der Kunde den vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hat er alle dadurch entstehenden Nachteile bei der Schadensregulierung selbst zu tragen.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen und unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich uns schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel mangels Erkennbarkeit trotz Untersuchung erst später, beträgt die Anzeigefrist 2 Arbeitstage (ohne Samstag) nach Feststellung des Mangels. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist deren Zugang bei uns erforderlich. In der Anzeige ist der Mangel so genau wie möglich zu beschreiben, damit wir uns ein Bild über den Mangel machen können. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde Lichtbilder des Mangels zu übermitteln.

8.3. Die in Ziffer 8.2. genannten Fristen verlängern sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass nach den Umständen des Einzelfalles und dem gewöhnlichen Geschäftsgange eine längere Untersuchungs- und Rügepflicht erforderlich war.

8.4. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige des Mangels, gilt dieser als genehmigt und sind die Ansprüche des Kunden wegen des Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

8.5. Wurde eine ausdrückliche Abnahme der Ware durch den Kunden vereinbart, hat der Kunde die Ware abzunehmen, sofern keine Mängel der Abnahme entgegenstehen. Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Kunde nach Lieferung und gegebenenfalls Montage der Ware mit der Nutzung der Ware beginnt oder binnen 10 Arbeitstagen (ohne Samstag) nach unserer Aufforderung die Abnahme nicht erklärt, ohne etwaige Mängel gerügt zu haben.

8.6. Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus Gründen, die der Kunde verschuldet hat oder die in seinem Risikobereich liegen, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern oder einlagern zu lassen.

 

9. Haftung für Sachmängel und Retouren

 

9.1. Wir haben die Ware frei von Sachmängeln zu liefern, das heißt, mit der vereinbarten Beschaffenheit und, wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit der vom Kunden erwartbaren üblichen Beschaffenheit von Waren gleicher Art und mit der vertraglich vorausgesetzten Eignung oder der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung.

9.2. Die Beschaffenheit der Ware und deren vertraglich vorausgesetzte Eignung ergibt sich aus dem Vertragsdokument oder der Auftragsbestätigung. Die dortigen Angaben sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sich ihre Verbindlichkeit eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt. Ansonsten sind unsere Angaben, wie technische Daten (Maße, Gewichte und dergleichen), die Beschreibung der Ware sowie ihre bildliche oder zeichnerische Darstellung, nur annährend maßgeblich.

9.3. Keinen Mangel stellen handelsübliche Abweichungen dar, die Ausnutzung anerkannter Toleranzen sowie alle nach Vertragsabschluss vorgenommenen Änderungen an der Ware (z.B. Änderungen technischer Art oder die Verwendung anderer Bauteile), soweit dadurch keine Qualitätsminderung und keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten Eignung stattfinden. Unerhebliche Mängel, die die Interessen des Kunden nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung für Verbrauchsgüter, wie Leuchtmittel, sofern wir diese nicht selbst hergestellt haben.

9.4. Ein Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt der Warenabholung oder der Versendung vorliegen, wie bei Konstruktions- oder Materialfehlern. Verschlechterungen der Ware, deren Ursache danach entstanden ist, wie Beschädigungen beim Transport, gewöhnliche Abnutzung, unsachgemäßer Gebrauch, Änderung der Ware durch Dritte oder sonstige Eingriffe, sind keine Sachmängel. Mindermengen und Falschlieferungen gelten als Sachmängel.

9.5. Im Falle eines Sachmangels, der innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt und gemäß der Ziffer 8. unserer Bedingungen rechtzeitig angezeigt wird, beseitigen wir den Mangel an der gelieferten Ware oder liefern anstelle der mangelbehafteten Ware eine mangelfreie. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung obliegt ausschließlich uns, soweit die getroffene Wahl für den Kunden im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

9.6. Im Falle der Mängelrüge können wir vom Kunden verlangen, dass dieser die beanstandete Ware frachtfrei an uns zum Zwecke der Prüfung zusendet. Anstelle der Zusendung können wir vom Kunden verlangen, dass der Kunde von der mangelhaften Ware Foto- oder Videoaufnahmen erstellt und uns diese zuleitet. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges. Im Übrigen tragen wir bei berechtigter Mängelrüge die Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die entstehen, weil die Ware sich nicht an dem im Vertrag genannten Bestimmungsort befindet. Ist die Mängelrüge unberechtigt, hat uns der Kunde sämtliche Aufwendungen für die Prüfung und Untersuchung der Ware zu ersetzen.

9.7. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehr als einmal fehlschlägt, sie unmöglich oder unzumutbar ist oder von uns unberechtigterweise verweigert oder trotz ausreichender Fristsetzung unangemessen verzögert wird. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, der Kunde hat nachweislich an dem mangelfreien Teil der Lieferung kein Interesse. Anstelle des teilweisen Vertragsrücktritts kann der Kunde den auf den mangelhaften Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreis angemessen mindern.

9.8. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz verlangen.

9.9. Weitergehende Mängelansprüche als vorstehend beschrieben stehen dem Kunden nicht zu.

9.10. Die Gewährleistungsfrist (Verjährung der Mängelansprüche) beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit Warenübergabe und bei sonstigen Leistungen mit Beendigung der Leistungsdurchführung; sofern eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt sie mit der Abnahme.

9.11. Sofern wir vorher zustimmen, ist der Kunde berechtigt, Waren zurückzusenden, auch wenn wir, z.B. mangels Sachmängeln, nicht zur Warenrücknahme verpflichtet wären (Retouren). Der Kunde hat jedoch die Bearbeitungs- und Versandkosten für diese Retouren, die sicher verpackt sein müssen, zu tragen. Der Gefahrübergang findet erst bei Entgegennahme der Retouren durch uns statt. Gutschriften für Retouren erteilen wir nur entsprechend dem Warenzustand.

 

10. Schadensersatzansprüche und sonstige Haftung

 

10.1.  Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Kunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu.

10.2. Wir, einschließlich unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind nur vertragswesentliche Pflichten, nämlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen und mangelfreien, Lieferung einschließlich etwaiger Montage, sowie sonstige Pflichten, insbesondere Beratungs- und Instruktionspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen. Die Haftung ist jedoch auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten voraussehen können. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise erwartet werden können.

10.3. Sämtliche Haftungseinschränkungen einschließlich der Verkürzung gesetzlicher Verjährungs- und Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn wir aufgrund Gesetzes zwingend haften, wie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei zugesicherten Eigenschaften, wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei Personen- und Sachschäden im Rahmen der Produkthaftung.

10.4. Sofern wir unentgeltlich Auskünfte erteilen oder beratend tätig sind und diese Tätigkeit nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

11. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

 

11.1. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.

11.2. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er den ausstehenden Betrag ab Verzugseintritt mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

11.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Soweit der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware um mehr als 30 % die offenen Rechnungsbeträge übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Ware in Höhe der Übersicherung freizugeben.

            

12. Eigentum und Schutzrechte

 

12.1. Sämtliche Unterlagen und sonstige Gegenstände, wie Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Modelle, bleiben in unserem Eigentum und sind auf erstes Anfordern zurückzugeben, soweit diese Unterlagen und Gegenstände nach dem Vertragszweck oder der Natur der Sache nicht dauerhaft als Eigentum beim Kunden verbleiben sollen.

12.2. Wir behalten uns ausdrücklich das geistige Eigentum an allen immateriellen Rechtsgütern vor. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, diese Güter zum Vertragszweck zu verwenden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen sie weder anderweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

12.3. Im Zusammenhang mit der Lieferung übertragen wir keinerlei gewerbliche Schutzrechte, soweit dies nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform mit uns vereinbart ist.

12.4. Wir haben die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter zu liefern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Partner unverzüglich schriftlich oder in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Das Recht zur Abwehr geltend gemachter Ansprüche steht im Innenverhältnis ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner hat daher die Abwehr gegen ihn erhobener Ansprüche in Abstimmung mit uns vorzunehmen. Wir haften jedoch nicht für Schutzrechtsverletzungen, die der Kunde verursacht hat. Sofern die Schutzrechtsverletzung gemeinsam verursacht wurde, haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihres Verursachungsanteils.

12.5. Stellt uns der Kunde Mittel zum Zwecke der Angebotserstellung oder der Leistungsdurchführung zur Verfügung, wie Muster, Pläne, Produktteile und dergleichen, hat er dafür einzustehen, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen möglicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, hat uns der Kunde auf erstes Anfordern vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

 

13. Vertraulichkeit, Datenschutz und Compliance

 

13.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er anlässlich der Geschäftsbeziehung mit uns erhält, geheim zu halten, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden.

13.2. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden, die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlich sind, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten. Die Datenschutzhinweise für Kunden und Geschäftspartner können unter https://www.wanzl.com/de_DE/Datenschutz eingesehen werden.

13.3. Compliance hat bei uns einen hohen Stellenwert. Daher haben wir für alle unsere Mitarbeiter weltweit gültige Normen und Werte in einem Verhaltenscodex zusammengefasst. Diesen Verhaltenscodex kann der Kunde unter https://www.wanzl.com/wanzl-inside/compliance herunterladen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Verhaltenscodex zu achten und jedes Verhalten zu unterlassen, das zu einem Verstoß gegen unseren Verhaltenscodex führen kann.

 

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1. Wir behalten uns vor, unsere Lieferbedingungen jederzeit den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die angepassten Bedingungen gelten auch für bereits bestehende Verträge, sofern wir den Kunden darauf hingewiesen haben, dass wir unsere Bedingungen angepasst haben, und dieser weder in Schrift- oder Textform widersprochen hat; dies gilt trotz Fehlen eines Widerspruchs auch dann nicht, wenn es sich um ungewöhnliche und unzumutbare Regelungen handelt, mit denen der Kunde aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht zu rechnen brauchte.

14.2. Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform abgetreten werden.

14.3. Für die Schriftform gelten die §§ 126 und 126a BGB, für die Textform § 126b BGB.

14.4. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

14.5. Für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme solcher Vorschriften, die die Anwendung ausländischen Rechts vorsehen. Das UN-Kaufrecht gilt nicht.

14.6. Sollte eine Bestimmung unserer Lieferbedingungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem Regelungszweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ein unzulässiges Maß ist durch ein zulässiges Maß zu ersetzen, das dem unzulässigen Maß am nächsten kommt.

B) Allgemeine Einkaufsbedingungen

Download:
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wanzl GmbH & Co. KGaA 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Für alle zwischen uns, der Wanzl GmbH & Co. KGaA und dem Vertragspartner – nachstehend „VP“ genannt – geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Sie sind in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil jedes unserer Angebote und Annahmeerklärungen. Mit Ab­schluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen gelten diese auch für alle weiteren zwischen uns und dem VP abgeschlossenen Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

(2) Ergänzend zu unseren Einkaufsbedingungen gelten für besondere Leistungen, wie Bauleistungen, die Lieferung und Erstellung technischer Anlagen sowie Leistungen im IT-Bereich, unsere „Besonderen Vertragsbedingungen“.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits in Schrift- oder Textform.

(4) Eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen gilt nicht, wenn und soweit wir mit dem VP eine abweichende individuelle Vertragsabrede getroffen haben.

 

 

§ 2
Abschluss von Verträgen – Schriftwechsel

 

(1) Wir bestellen beim VP entweder durch ein Angebot an den VP auf Abschluss eines Vertrages oder durch eine Annahmeerklärung, mit welcher wir ein bestehendes Angebot des VP annehmen.

(2) Der VP hat seine Angebote für uns kostenlos zu erstellen. Er ist an seine Angebote mindestens sechs Monate ab Angebotszugang bei uns gebunden. Soweit der VP eine Annahmefrist bestimmt, muss diese mindestens einen Monat betragen, soweit keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. täglich stark schwankende Rohstoffpreise), die eine kürzere Frist rechtfertigen.

(3) Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend und können jederzeit zurückgenommen werden. Sie können nur innerhalb der von uns vorgegebenen Annahmefrist oder, mangels Fristsetzung, binnen fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab Angebotszugang beim VP wirksam angenommen werden. Verspätet zugegangene Annahmeerklärungen erlöschen, wenn wir Ihnen binnen fünf Arbeitstagen nach Ihrem Zugang unter Hinweis auf die Verspätung in Schrift- oder Textform widersprechen.

(4) Nehmen wir mit unserer Bestellung ein Angebot des VP an, hat dieser die Bestellung, deren Inhalt und deren Eingang unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen, in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Sofern die Bestätigung inhaltlich von unserer Bestellung zu unserem Nachteil abweicht, gilt die Bestätigung als neues Angebot des VP.

(5) Der VP hat unsere Bestellungen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf Plausibilität zu überprüfen und uns etwaige Auffälligkeiten, insbesondere ungewöhnliche Abweichungen gegenüber früheren Bestellungen, mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt eine fehlerbehaftete Bestellung als unwirksam, wenn und soweit der VP die Fehlerhaftigkeit bei Beachtung seiner Pflichten hätte erkennen können und mitteilen müssen. Unser Recht, bei Irrtum die Anfechtung zu erklären, bleibt hiervon unberührt.

(6) Mündlich abgeschlossene Verträge sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigt oder einer entsprechenden Bestätigung des VP schriftlich oder in Textform zugestimmt haben.

(7) Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit einer bestimmten Bestellung oder einem bestimmten Auftrag erfolgt, hat der VP stets unter Angabe unserer Bestell-/Auftragsnummer zu führen, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei Nichterfüllen dieser Bedingungen durch den VP haben wir etwaig daraus entstehende Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und im Zahlungsausgleich nicht zu vertreten. Fehlen einzelne Bestelldaten und verzögert sich dadurch die Zahlung, verlängern sich die vereinbarten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.


§ 3
Vergütung

 

(1) Bei der mit dem VP vereinbarten Vergütung handelt es sich um einen Festpreis, der alle für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Maßnahmen und Nebenkosten, wie Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und den Einsatz von Arbeitsgeräten sowie sonstigen Hilfsmitteln und dergleichen, umfasst.

(2) Sofern eine aufwandsabhängige Vergütung vereinbart wurde, schulden wir diese nur für den nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen und auch objektiv erforderlichen Zeit- und Materialaufwand.

(3) Für Warenlieferungen gilt die Klausel DAP (Delivered at Place) GELIEFERT BENANNTER BESTIMMUNGSORT der Incoterms® 2020, und, soweit eine Verzollung stattzufinden hat, DDP (Delivered Duty Paid) GELIEFERT VERZOLLT BENANNTER BESTIMMUNGSORT der Incoterms® 2020.

(4) Soweit wir die Kosten für die Verpackung zu tragen haben, ohne dass die Höhe der Vergütung hierfür vereinbart wurde, hat der VP die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

(5) Obliegt die Warenbeförderung dem VP und sind die Kosten hierfür von uns zu tragen, ohne dass die Höhe der Vergütung hierfür vereinbart wurde, hat der VP unter Berücksichtigung der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Transportunternehmers das möglichst günstigste Beförderungsmittel zu wählen.

(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze (4) und (5) gelten entsprechend für vergleichbare sonstige Nebenkosten.
 

§ 4
Rechnungsstellung – Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Rechnungen des VP haben neben dem Lieferdatum die in unserer Bestellung oder Vertragsbestätigung angegebenen Bestell-/Auftrags- sowie Teilenummern und die von uns mitgeteilten Warenbezeichnungen anzugeben. Im Übrigen müssen die Rechnungen den gesetz­lichen Anforderungen entsprechen und prüffähig sein. Entsprechen die Rechnungen nicht den vorstehenden Anforderungen, so sind etwaige Zahlungsverzögerungen aufgrund längerer Bearbeitungszeit, z. B. durch Rücksendung der Rechnungen zum Zwecke der Korrektur, nicht von uns zu vertreten. Vereinbarte Zahlungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung.

(2) Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

(3) Sofern der VP nicht rechtzeitig vor Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, behalten wir eine etwaige Quellensteuer ein und führen diese gemäß den uns obliegenden gesetzlichen Pflichten an die zuständige Finanzbehörde ab. Versehentlich nicht einbehaltene Abzugssteuer hat der VP zum Zwecke der Abführung durch uns zurückzuerstatten.

(4) Rechnungen sind von uns, vorbehaltlich etwaiger Einreden oder Einwendungen, binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto jeweils ab Erhalt einer ord­nungsgemäßen Rechnung zu zahlen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt in gesetzlichem Umfange zu.

(6) Geleistete Zahlungen stellen kein Anerkenntnis dar und erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dies gilt nicht, sofern wir im Zeitpunkt der Zahlung bereits Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch haben und der Vertragspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgehen dürfte, dass wir mit der Zahlung auf den Rückforderungsanspruch verzichten. Auch eine vorbehaltlose Zahlung gilt nicht als Verzicht auf etwaige Ansprüche unsererseits gegen den VP, die zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht oder noch nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, oder auf uns zum Zeitpunkt der Zahlung zustehende Rechte, wie zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Mängelrüge oder zur Erhebung etwaiger Einreden und Einwendungen.

  

§ 5
Allgemeine Pflichten für Lieferungen und Leistungen

 

(1) Der VP hat seine Lieferungen und Leistungen vertragsgerecht zu erbringen.

(2) Bei der Durchführung der Lieferungen und Leistungen hat der VP alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu beachten. Ferner hat er alle einschlägigen technischen Vorschriften und Normen, wie DIN, IEC oder ISO, sowie darüberhinausgehende höhere technische Anforderungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen, wie Arbeitnehmer-Entsende- und Mindestlohngesetz, für Embargo- und Handelskontrollvorschriften, Steuer- und Zollvorschriften und alle Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, wie die REACH-VO, sowie zum Datenschutz, und für Sorgfaltspflichtgesetze, wie Lieferkettengesetz. Der VP holt insbesondere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Registrierungen (einschließlich solcher im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“)) ein und gibt erforderliche Anzeigen, Notifizierungen und Meldungen ab. Soweit erforderlich, bestellt VP auf eigene Rechnung einen geeigneten Vertreter, z.B. im Anwendungsbereich von REACH einen Alleinvertreter gemäß Art. 8 REACH. VP erfüllt alle rechtlich gegenüber uns bestehenden Informations­pflichten, insbesondere über in Lieferungen enthaltene Gefahrstoffe und gefährliche Materialien, bestehende Rücknahme- oder Wiederverwertungspflichten sowie im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 REACH. Im Übrigen informiert VP auf Anforderung von uns über alle zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ergriffenen Maßnahmen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Konformitätserklärungen, Prüfberichte).

(3) Lieferungen haben zum Schutz vor Transportschäden in ordnungsgemäßer Verpackung stattzufinden. Wir sind, auch nach Vertragsschluss, berechtigt, dem VP für seine Lieferungen angemessene und zumutbare Vorgaben zu machen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen sicherzustellen, z.B. bei der Auswahl der Beförderungs- und Zustellart oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungen oder bei der Ladungssicherung.

(4) Bei Gefahrguttransporten hat der VP sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vorschriften beachtet und die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Geeignetheit des Transportmittels, der Verpackung, der Kennzeichnung, der Information und der Dokumentation.

(5) Mit seiner Lieferung oder Leistung räumt uns der VP alle Nutzungsrechte, auch an bestehenden gewerblichen Schutzrechten, ein, die erforderlich sind, damit wir den Liefer-/Leistungsgegenstand zu den vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Zwecken uneingeschränkt nutzen können.

(6) Der VP ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform die von ihm geschuldeten Lieferungen/Leistungen durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Subunternehmer ist sorgfältig auszuwählen. Als Subunternehmer gilt nicht der Zulieferer, der Lieferungen/Leistungen vornimmt, die der VP gewöhnlicherweise nicht selbst erbringt.

(7) Sofern der VP aufgrund gesetzlicher Regelungen, behördlicher Anordnungen, technischer Vorschriften oder Handelsbrauch zusammen mit der Lieferung/Leistung Dokumente zu übergeben hat, gehört dies zu den wesentlichen Leistungspflichten des VP. Die Dokumente sind in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen.

(8) Der VP ist verpflichtet, die Versorgung von Ersatzteilen und Ersatzstoffen, die nicht auf dem allgemeinen Beschaffungsmarkt erhältlich sind, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren seit der Lieferung sicherzustellen.

(9) Die Liefer- und Leistungspflichten des VP ruhen für die Dauer höherer Gewalt, wenn und soweit der VP nachweist, dass ein vom VP nicht beeinflussbares und nach menschlichem Ermessen unvorhersehbares Ereignis vorliegt und ihm dadurch die Liefer-/Leistungserbringung trotz Beachtung der äußersten, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt unmöglich ist. Höhere Gewalt können insbesondere Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Streik und Aussperrung, Feuer und Überschwemmung sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse und daraus resultierende Folgen sein, wie behördliche Maßnahmen, die Lieferungs-/Leistungsdurchführung im vorbeschriebenen Sinne unmöglich machen. Wir sind entschädigungslos zur Kündigung bzw. zum Rücktritt berechtigt, sofern wir an einer späteren Lieferungs-/Leistungsdurchführung aus vernünftigen Gründen kein Interesse mehr haben.  

 

§ 6
Leistungs-/ Lieferzeit - Liefermenge

 

(1) Die mit dem VP vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen und ‑termine sind verbindlich.

(2) Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Wareneingang am Bestimmungsort („Eintreffen“) und von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren vollständige Durchführung an.

(3) Drohen Liefer-/Leistungsverzögerungen, hat der VP uns diese und deren voraus­sichtliche Dauer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Unterlässt der VP diese Mitteilung, haftet er – unbeschadet seiner Liefer- und Leistungspflichten – für alle Schäden, auch für außergewöhnliche, die bei ordnungsgemäßer Mittei­lung hätten vermieden werden können.

(4) Im Falle des Verzuges stehen uns alle gesetzlichen Rechte und Ansprüche un­eingeschränkt zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettovergütung der betroffe­nen Liefe­rung/Leistung, höchstens jedoch in Höhe von 10 %, zu verlangen; diese Strafe ist auf einen darüberhinausgehenden Schaden anzurechnen. Der VP ist berechtigt, die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe durch das zuständige Gericht zu beantragen.

(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände sind wir im Falle des Verzuges nach Ankündigung berechtigt, die Lieferung/Leistung auf Kosten des VP selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Besondere Umstände sind die Verweigerung der Erfüllung, der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist sowie die Eilbedürftigkeit, d. h., wenn ein schnelles Handeln zur Vermeidung wesentlicher finanzieller Schäden, wie Fertigungs­stillstand und die Verursachung einer Verzugsschadensersatzpflicht oder einer Vertrags­strafe, erforderlich ist, oder um sonstige schwerwiegende Nachteile, insbesondere die nachhaltige Störung unserer Kun­denbeziehungen, zu verhindern. Das Recht zur Ersatz-/Selbstvornahme entfällt, wenn der VP unverzüglich nach Erhalt der Ankündigung glaubhaft versichert, dass er die Leistung/Lieferung rechtzeitig vor Eintritt eines (weiteren) Nachteils durchführen kann und wird. Erfolgt die Leistung/Lieferung nicht wie versichert, sind wir zur sofortigen Ersatz-/Selbstvornahme berechtigt.

(6) Teillieferungen/-leistungen sind ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet und können von uns zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Lieferun­gen/Leistungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen; ersatzweise sind wir berechtigt, Lieferungen auf Kosten des VP bis zum vereinbarten Termin zu la­gern.

 

§ 7 
Lieferung und Leistung – Annahme - Gefahrübergang

 

(1) Der VP hat die Ware entladebereit an der Rampe des Bestimmungsortes zur Verfügung zu stellen. Liefert der VP schuldhaft an einen falschen Ort, hat er uns alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere für die Verbindung zum Bestimmungsort, zu erstatten.

(2) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Unterganges geht mit Warenannahme auf uns über.

(3) Sind wir aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, insbeson­dere im Falle höherer Gewalt, an der Erfüllung unserer Mitwirkungspflichten, ins­besondere unserer Abnahmeverpflichtungen, gehindert, so bleibt der VP zur Lie­ferung oder Leistung verpflichtet, bis die hindernden Umstände entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn dem VP ein Zuwarten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann und er dies uns unter Angabe der Gründe schriftlich oder in Textform mitteilt.

(4) Der VP ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen den Inhalt sowie die Menge oder das Gewicht der Lieferung nebst unserer Bestell-/Auftragsnummer und unserer aus der Bestellung oder Auftragsbestätigung ersichtlichen Warenbezeichnungen und Teilenummern anzugeben. Gleiches gilt für die Packzettel/Teilebegleitkarten, mit welchen alle Warengebinde oder Verpackungseinheiten zu versehen sind. Alle Angaben müs­sen in Deutsch oder in Englisch ausgeführt werden. Der VP haftet für alle Nachteile, die uns in Folge fehlerhafter Angaben entstehen. Die Unterzeichnung eines Packzettels oder Lieferscheines stellt kein Anerkenntnis und keine Abnahme dar und ist nicht mit einem Verzicht auf die Mängelhaftung verbunden. Etwaige Rechte und Ansprüche, auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, bleiben auch ohne Vorbehalt bestehen.

(5) Spätestens mit Warenannahme geht das Eigentum an der Ware auf uns uneingeschränkt über. Besteht ein Eigentumsvorbehalt trotz Warenannahme ausnahmsweise fort, erlischt dieser in vollem Umfang spätestens mit der Kaufpreiszahlung.

 

§ 8
Gewährleistung

(1) Der VP ist verpflichtet, eine wirksame Warenausgangskontrolle durchzuführen, um sicher zu stellen, dass die Waren frei von Sachmängeln an uns geliefert wer­den. Zeigt sich im Falle einer Warenlieferung innerhalb von zwölf Monaten nach Wa­reneingang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Liefe­rung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache o­der des Mangels nicht vereinbar.

(2) Eine Untersuchungspflicht für uns besteht nur insoweit, als wir die Ware unver­züglich nach Wareneingang auf Transportschäden, auf Falschlieferung und auf Men­gen-/Gewichtsfehler und auf sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen haben. Ansonsten hat eine Untersuchung durch uns auf äußere sichtbare Mängel erst vor Verwendung der Ware im Rah­men des üblichen Fertigungsablaufs stattzufinden.

(3) Für das Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Definitionen uneinge­schränkt, insbesondere diejenigen der §§ 434 und 633 BGB.

(4) Wenn und soweit sich ein Mangel zeigt, haben wir diesen binnen sieben Arbeits­tagen (Montag bis Freitag) dem VP anzuzeigen. Die Rüge ist formfrei möglich.

(5) Bei Vorliegen von Mängeln stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche und Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen ohne Ein­schränkung zu.

(5.1)  Bei Sach- und Rechtsmängeln können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

(a) Nacherfüllung verlangen durch – nach unserer Wahl – Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder  Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder

(b) Minderung des Kaufpreises/Werklohnes verlangen oder

(c) vom Kauf-/Werkvertrag zurücktreten und

(d) neben Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt Schadensersatz verlangen oder

(e) statt der Leistung Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(5.2) Weist bei einer Lieferung einer größeren Menge einer Gattung ein nicht nur unerheblicher Teil der Lieferung denselben oder gleichartigen Mangel auf, gilt die gesamte Lieferung als mangelhaft, es sei denn, aufgrund der Art des Mangels oder anderer Umstände kann ausgeschlossen werden, dass weitere Teile der Lieferung von dem Mangel betroffen sind.

(5.3) Zur Nacherfüllung gehören sämtliche Maßnahmen und Nebenleistungen, die für ihre Durchführung erforderlich sind, insbesondere der Transport vom/zum Aufenthaltsort der Ware, Auf-/Abbau, Aus-/Einbau, es sei denn, der VP brauchte nach den Umständen des Einzelfalles mit diesen Maßnahmen weder zu rechnen noch sind sie ihm zuzumuten.

(5.4) Der VP hat sämtliche Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen zu tragen.

(5.5) Sofern der VP zur Rücknahme der mangelhaften Ware außerhalb der Nacherfüllung verpflichtet ist, hat er alle hierzu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, auch etwaige Demontagekosten.

(5.6.) Bei Vorliegen besonderer Umstände sind wir nach Ankündigung berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des VPs selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 6 (5) S. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den VP innerhalb einer Lieferkette stehen uns uneingeschränkt zu, auch im Falle der Weiterverarbeitung.

(7) Die Mängelansprüche verjähren frühestens in 24 Monaten ab Lieferung, Leistungsdurch­führung oder (sofern durchzuführen) Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Mit Durchführung der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

(8) VP gewährleistet, dass Mineralien (insb. Tantal, Wolfram, Zinn, Gold), die für die Waren verwendet werden oder in diesen enthalten sind, keine Konfliktmineralien sind, d.h. nur von Schmelzhütten oder Raffinerien stammen, die die entsprechenden Bewertungsprotokolle der „Conflict-Free Smelter Initiative“ erfüllen.

 

§ 9
Qualitätssicherung – Serienlieferung

 

(1) Der VP hat ein geeignetes Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, um si­cherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen rechtlichen und technischen Bestim­mungen einhalten und frei von sonstigen Sachmängeln sind.

(2) Der VP hat zum Zwecke des Nachweises alle wesentlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in geeigneter und nachprüfbarer Form zu dokumentieren und uns diese Dokumentation auf je­derzeitiges Verlangen vorzulegen. Für die Dokumentation gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist.

(3) Wir sind berechtigt, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagement-Systems des VP vor Ort nach Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten des VP im Rahmen ei­nes Audits in angemessenen regelmäßigen Zeitabschnitten, bei Bedarf auch so­fort und wiederholt in kurzen Zeitabschnitten, zu überprüfen.

(4) Eine Serienbelieferung erfolgt grundsätzlich erst nach Durchführung einer Erst­bemusterung und der Freigabe des Erstmusters durch uns. Grundlage hierfür ist die Vorlagestufe 2 gemäß VDA Band 2 oder ein vergleichbares Verfahren, an dem sich das Freigabeverfahren als Leitfaden orientieren soll. Nach erfolgter Freigabe darf eine nicht nur unwesentli­che

Änderung an Material, Teilen, Herstellungs­prozessen, Unterlieferanten, Herstellungsorten etc. nur nach Rücksprache mit uns und nach vorheriger Genehmi­gung in Schrift- oder Textform durch uns durchgeführt werden. Eine Serienfertigung vor Freigabe erfolgt ausschließlich auf Risiko des VP.

 

§ 10
Freistellung – Schadensersatz-Rückrufe

 

(1) Werden wir, gleich aus welchen Rechtsgründen, z.B. in den Fällen der Produkthaftung von Dritten aufgrund von Umständen, die der VP verursacht hat, in Anspruch genommen, so hat der VP auf erstes Anfordern uns in vollem Um­fang von diesen Ansprüchen freizustellen und alle uns entstandenen Aufwendungen zu erstatten soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Drittens selbst haftet; dies gilt – verschuldensunabhängig – für alle Umstände, die im Risiko-/Verantwortungsbereich des VP liegen. Bei gemeinsam verursachter Haftung haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihrer Verursachungsbeiträge.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der VP Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Gleiches gilt für behördliche Maßnahmen gegen uns aus oder im Zusammenhang mit der Sicherheit der Produkte.

(3) Von einer Inanspruchnahme, einer geplanten Rückrufaktion und behördlichen Maßnahmen werden wir den VP unverzüglich unterrichten und mit ihm die weitere Vorgehensweise abstimmen. Unterlassen wir die Unterrichtung und/oder Abstim­mung, haften wir für den Schaden, der bei Unterrichtung/Abstimmung hätte ver­mieden werden können.

(4) Der VP hat für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und uns dies jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. 

(5) Gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen uns ohne jede Einschränkung zu.

 

§ 11
Gewerbliche Schutzrechte

 

(1) Der VP gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Im Falle einer Schutzrechts­verletzung hat uns der VP auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter voll­umfänglich freizustellen und alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme uns entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(2) Werden wir von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genom­men, haben wir den VP unverzüglich davon zu unterrichten und mit ihm etwaige Maßnahmen abzustimmen. Unterlassen wir die Unterrichtung und/oder Abstim­mung, haften wir für den Schaden, der bei Unterrichtung/Abstimmung hätte ver­mieden werden können.

(3) Die Ansprüche gegen den VP wegen Verletzung von Drittschutzrechten verjähren binnen drei Jahren, beginnend mit dem Datum unserer Inanspruchnahme durch den Dritten.

(4) Der VP haftet nicht für solche Schutzrechtsverletzungen, die durch uns verursacht worden sind. Haben wir Vorgaben, gleich welcher Art, für die Lieferungen/Leistungen gemacht, entbindet dies den VP nicht, das Vorhandensein etwaiger Drittschutzrechte zu prüfen, es sei denn, der VP durfte aufgrund besonderer Umstände, insbesondere entsprechender Hinweise unsererseits, darauf vertrauen, dass wir diese Prüfung bereits durchgeführt haben.

(5) Bei gemeinsamen Schutzrechtsverletzungen haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend ihrer Verursachungsbeiträge.

 

§ 12
Werkzeuge – Beistellungen

 

(1) Überlassen wir dem VP ohne gesonderten Vertrag Werkzeuge, die der Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch den VP dienen, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Die Werkzeuge verbleiben in unserem vollständigen Eigentum. Der VP hat sie als unser Eigentum sichtbar zu kennzeichnen und uns etwaige Eigentumsbeeinträchtigungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Werkzeuge dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden, sind pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der VP auf eigene Kosten ordnungsgemäß durchzuführen. Etwaige Schäden an unseren Werkzeugen hat der VP unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der VP ist verpflichtet, die Werkzeuge für die Dauer der Überlassung in angemessenem Umfange auf eigene Kosten zum Neuwert insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und uns dies jederzeit auf Verlangen nachzuweisen (insbesondere durch Vorlage der Versicherungspolice und dem Nachweis der Zahlung der Versicherungsprämie).

(5) Sofern wir dem VP zur Durchführung seiner Lieferungen/ Leistungen Material zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum hieran vor. Eine Verbindung oder Vermischung dieses Materials mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erfolgt für uns; in diesem Fall erwerben wir an der verbundenen/vermischten Sache Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Werte der einzelnen Bestandteile zueinander im Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Die Absätze (1) bis (4) gelten entsprechend.

 

§ 13
Unterlagen - Vertraulichkeit

 

(1) Alle Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen, die wir anlässlich der Vertragsan­bahnung/-abwicklung dem VP zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum, sofern sie nicht nach ihrem Sinn und Zweck zum dauerhaften Verbleib beim VP bestimmt sind. Die Unterlagen sind uns auf erstes Anfordern oder unaufgefordert nach Vertragsabwicklung herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Unterlagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften beim VP verbleiben müssen oder berechtigte Interessen des VP, z. B. noch laufende Gewährleistungsfristen, an einem Verbleib vorliegen; soweit zulässig und möglich hat der VP Kopien anzufertigen und die Originale zurückzugeben.

(2) Sofern zwischen den Parteien keine gesonderte Geheimhaltung besteht hat der VP alle vertraulichen Informationen, geheim zu halten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, die vertraulichen Informationen nur für die Vertragszwecke zu nutzen, stricktes Stillschweigen über sie zu bewahren, sie nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben, sorgfältig aufzubewahren, vor Zugriffen unberechtigter Dritter zu schützen und im Falle erlaubter Weitergabe an Dritte die Einhaltung der Vertraulichkeit durch den Dritten sicherzustellen.

 

§ 14
Schlussbestimmungen

 

(1) Wir behalten uns vor, unsere Einkaufsbedingungen jederzeit den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die Änderungen und Ergänzungen werden wirksam mit Eingang unseres Hinweises an den VP, dass sich unsere Einkaufsbedingungen, einsehbar unter https://www.wanzl.com/einkaufsbedingungen, geändert haben. Dies gilt nicht, wenn es sich um ungewöhnliche und unzumutbare Regelungen handelt, mit denen der VP aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht zu rechnen brauchte.

(2) Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform abgetreten werden.

(3) Für die Schriftform gelten die §§ 126 (eigenhändig unterzeichnetes Dokument) und 126a (elektronische Signatur) BGB, für die Textform § 126b BGB (wie Telefax, E-Mail und dergleichen).

(4) Sofern der VP Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipheim. Wir sind jedoch berechtigt, den VP auch an dessen Sitz zu verklagen.

(5) Für alle Verträge zwischen uns und dem VP gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme solcher Vorschriften, die die Anwendung ausländischen Rechts vorsehen. Das UN-Kaufrecht gilt nicht.

(6) Wir sind berechtigt, die Geschäftsdaten des VP zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu speichern und zu bearbeiten. Die Datenschutzhinweise für unsere Kunden und Geschäftspartner können unter https://www.wanzl.com/de_DE/Datenschutz eingesehen werden.

(7) Für die Geschäftsbeziehung mit uns gelten unser (allgemeiner) Verhaltenskodex und der Kodex für Lieferanten und Geschäftspartner, beide einsehbar unter https://www.wanzl.com/wanzl-inside/compliance.

(8) Sollte eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem Regelungszweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ein unzulässiges Maß ist durch ein zulässiges Maß zu ersetzen, das dem unzulässigen Maß am nächsten kommt.